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Lerninhalte:

Rechtliche Grundlagen

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Dürfen Ärzte werben?

Das Arztwerberecht definiert, wie Ärzte für ihre Dienste werben dürfen, um Berufsintegrität und Patientensicherheit zu gewährleisten, sowie angemessene Informationen für die Öffentlichkeit zu sichern. Ärzte dürfen sachliche Informationen verwenden, müssen dabei aber rechtliche Vorgaben beachten, um Patienten adäquat anzusprechen und zu unterstützen. Das Ziel ärztlicher Werbung ist es, hilfreiche Informationen für die Entscheidungsfindung der Patienten bereitzustellen, stets unter Berücksichtigung ethischer und rechtlicher Rahmenbedingungen, um Abmahnungen und Strafverfahren zu vermeiden.

Die Berufsordnung für Ärzte, §27

Gemäß §27 der Berufsordnung für Ärzte ist es Ärzten grundsätzlich gestattet, für ihre ärztliche Tätigkeit zu werben. Allerdings müssen sie dabei bestimmte berufsrechtliche und ethische Regeln einhalten, um eine sachliche und objektive Werbung sicherzustellen. Die Werbung darf nicht irreführend, anmaßend oder übertrieben sein und darf nicht dazu dienen, wirtschaftliche Interessen über das Wohl der Patienten zu stellen. Die wichtigsten Punkte sind:

 

1. Sachliche Werbung:

Die Werbung muss sachlich und objektiv sein. Sie darf keine irreführenden, übertriebenen oder unwahren Aussagen enthalten. Es dürfen keine Vergleiche mit anderen Ärzten oder Methoden gezogen werden, die nicht wissenschaftlich fundiert sind.

 

2. Werbeverbote:

Es gibt bestimmte Werbeverbote, die Ärzte beachten müssen. Dazu gehören beispielsweise das Verbot der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel, das Verbot der Werbung für nicht anerkannte Behandlungsmethoden oder das Verbot der werblichen Empfehlung von Arzneimitteln.

 

3. Information der Patienten:

Die Werbung darf Informationen über die ärztliche Praxis, die Ausstattung oder die angebotenen Leistungen enthalten. Dabei sollten die Informationen jedoch sachlich und objektiv sein und den Patienten einen realistischen Einblick in das Leistungsspektrum geben.

 

4. Schutz der Patienteninteressen:

Ärzte müssen sicherstellen, dass ihre Werbung nicht die Patienteninteressen gefährdet oder den Eindruck erweckt, dass wirtschaftliche Interessen über das Wohl der Patienten gestellt werden.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)

Im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten bestimmte Regeln, die sicherstellen sollen, dass der Wettbewerb fair und transparent abläuft. Ein Arzt darf im öffentlichen Raum, wie auf seiner Homepage, in Videos oder Artikeln, agieren, jedoch müssen dabei die folgenden Aspekte im Einklang mit dem UWG berücksichtigt werden:

 

1. Irreführende Werbung:

Gemäß dem UWG ist irreführende Werbung unzulässig. Das bedeutet, dass der Arzt keine falschen oder irreführenden Angaben über die Eigenschaften, Wirkungen oder den Nutzen seiner Leistungen machen darf. Die Informationen sollten sachlich, objektiv und nachprüfbar sein. Es dürfen keine unwahren oder übertriebenen Aussagen gemacht werden, die den Patienten in die Irre führen könnten.

 

2. Transparenz:

Der Arzt sollte transparent über seine Leistungen informieren. Es ist wichtig, deutlich zu machen, welche Leistungen angeboten werden und welche Qualifikationen der Arzt besitzt. Die Informationen sollten klar und verständlich sein, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

3. Vergleichende Werbung:

Die vergleichende Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ein Arzt darf sich mit anderen Ärzten oder Praxen vergleichen, solange dies objektiv, sachlich und nachprüfbar erfolgt. Dabei müssen die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vergleichbarkeit beachtet werden. Es dürfen keine unwahren oder herabsetzenden Aussagen über Konkurrenten gemacht werden.

 

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

 

Im Rahmen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gelten spezifische Regelungen für die Werbung von Heilmitteln, zu denen auch ärztliche Leistungen zählen. Ein Arzt darf im öffentlichen Raum, wie auf seiner Homepage, in Videos oder Artikeln, agieren, jedoch müssen dabei die folgenden Aspekte im Einklang mit dem HWG beachtet werden:

 

1. Werbebeschränkungen:

Das HWG enthält bestimmte Beschränkungen für die Werbung von Heilmitteln. Die Werbung muss sachlich, objektiv und überprüfbar sein. Sie darf keine irreführenden oder übertriebenen Aussagen über die Eigenschaften, Wirkungen oder den Nutzen der beworbenen Leistungen machen. Der Arzt sollte daher auf eine korrekte und wahrheitsgemäße Darstellung achten und keine irreführenden oder unrealistischen Versprechungen machen.

 

2. Zulässige Werbeaussagen:

Das HWG enthält eine Liste von zulässigen Werbeaussagen für Heilmittel. Diese Aussagen dürfen in der Werbung verwendet werden, sofern sie den Anforderungen des HWG entsprechen. Der Arzt sollte sicherstellen, dass die verwendeten Werbeaussagen aus der Liste des HWG stammen und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

  • Die zulässigen Werbeaussagen können je nach Art der beworbenen Leistungen variieren. Im Allgemeinen dürfen Werbeaussagen verwendet werden, die objektive Informationen über die folgenden Aspekte enthalten:
  • Krankheiten, Leiden oder körperliche Beschwerden, die der Arzt behandelt: Der Arzt darf angeben, welche spezifischen Krankheiten, Leiden oder Beschwerden er behandelt. Dabei muss die Aussage sachlich, klar und verständlich sein.
  • Untersuchungs- und Behandlungsmethoden: Der Arzt kann über die von ihm angewandten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden informieren, sofern die Aussage wahr, sachlich und objektiv ist.
  • Qualifikationen des Arztes: Der Arzt darf seine Qualifikationen, wie Facharztbezeichnungen oder Zusatzqualifikationen, angeben, sofern die Angaben der Wahrheit entsprechen und nachprüfbar sind.

 

3. Anforderungen an die Darstellung:

Der Arzt sollte bei der Darstellung von Heilmitteln im öffentlichen Raum darauf achten, dass die Werbung sachlich und objektiv bleibt. Sensationsheischende Darstellungen oder Darstellungen, die Angst erzeugen sollen, sind unzulässig. Die Werbung sollte informativ, pädagogisch und im Kontext medizinischer Aufklärung erfolgen.

 

4. Heilmittelwerbung im Internet:

Besondere Vorsicht ist bei der Werbung im Internet geboten. Bei der Nutzung von Homepages, Videos oder Artikeln muss darauf geachtet werden, dass die Werbung den Vorgaben des HWG entspricht. Es dürfen beispielsweise keine Preise, Rabatte oder ähnliche anpreisende Aussagen gemacht werden, die gegen das HWG verstoßen.