Sicherheit gegen Abmahnungen

von Sascha Rodenbusch | Juni 6, 2023 | Artikel

Wie können Sie sich vor Abmahnungen schützen?

Gerade im medizinischen Bereich wird gerne abgemahnt - Was Sie tun können.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist zunächst keine behördliche Strafe. Sie ist der Versuch, einen vermuteten Rechtsverstoß außergerichtlich zu klären. Der Abgemahnte soll das beanstandete Verhalten beenden und häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Je nach Fall können außerdem Kosten verlangt werden.

Wichtig ist eine sprachliche Unterscheidung: In der Regel mahnt nicht die Rechtsanwaltskanzlei aus eigenem Recht ab. Sie vertritt einen Mitbewerber, einen berechtigten Verband oder eine andere anspruchsberechtigte Stelle. Für die Frage, wer solche Ansprüche geltend machen darf und welche finanziellen Forderungen damit verbunden sein können, trat 2020 eine Reform in Kraft.

Abmahnung Arztpraxis

Seit 2020: "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" in Kraft getreten

Die Angst vor einer Abmahnung sitzt im Gesundheitsbereich tief. Viele Ärzte, Heilpraktiker und Therapeuten haben noch die Zeit vor 2020 vor Augen: Ein kleiner Fehler auf der Homepage wird gefunden, eine Kanzlei schreibt einen Brief und plötzlich stehen Anwaltskosten, eine Unterlassungserklärung und mögliche Vertragsstrafen im Raum.

Diese Sorge ist nicht völlig unbegründet. Die Rechtslage ist heute aber nicht mehr dieselbe wie vor 2020.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat der Gesetzgeber die Regeln für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen deutlich verändert. Ziel war es, missbräuchliche Massenabmahnungen wirtschaftlich weniger attraktiv zu machen und kleine Unternehmen besser zu schützen.

Warum Abmahnungen früher so gefürchtet waren

Vor der Reform konnten bereits formale Fehler auf einer Internetseite ein lohnendes Ziel sein. Wurden viele gleichartige Verstöße gesucht und abgemahnt, entstanden Einnahmen durch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten oder später durch Vertragsstrafen.

Für eine kleine Praxis war die Situation besonders unangenehm. Selbst wenn es nur um eine Pflichtangabe ging, wirkte der Brief einer Kanzlei bedrohlich. Aus Zeitdruck wurden Forderungen teilweise vorschnell erfüllt oder weitreichende Unterlassungserklärungen unterschrieben.

Genau diesen finanziellen Anreiz wollte der Gesetzgeber reduzieren. Die Abmahnung soll weiterhin berechtigte Wettbewerbsverstöße schnell klären können. Sie soll aber nicht vorwiegend dazu dienen, Gebühren und Vertragsstrafen zu erzeugen.

Was hat das Gesetz konkret verändert?

Nicht jeder darf ohne Weiteres abmahnen

Ein Mitbewerber muss tatsächlich in relevantem Umfang am Markt tätig sein. Ein nur vorgeschobenes oder kaum betriebenes Geschäft reicht nicht ohne Weiteres aus. Wirtschaftsverbände müssen außerdem besondere Voraussetzungen erfüllen und in einer beim Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen sein.

Damit wird es schwieriger, allein für Abmahnungen ein künstliches Wettbewerbsverhältnis oder einen Abmahnverein aufzubauen.

Abmahnungen müssen transparenter sein

Eine Abmahnung muss klar und verständlich angeben, wer den Anspruch geltend macht, warum diese Person oder Organisation dazu berechtigt sein soll, welches Verhalten konkret beanstandet wird und ob Kosten verlangt werden. Pauschale Vorwürfe ohne nachvollziehbare Angaben passen nicht zu diesen Anforderungen.

Bestimmte Kostenanreize wurden reduziert

Für Mitbewerber ist die Erstattung der Abmahnkosten in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangen werden. Auch bei bestimmten Datenschutzverstößen von Unternehmen und gewerblich tätigen Vereinen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern greift dieser Ausschluss.

Das ist gerade für kleinere Praxen und Unternehmen relevant. Viele typische formale Fehler auf einer Homepage sind damit als Geschäftsmodell weniger interessant geworden.

Vertragsstrafen wurden begrenzt

Bei einer erstmaligen Abmahnung wegen bestimmter Online- oder Datenschutzverstöße darf ein Mitbewerber von einem Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitern keine Vertragsstrafe verlangen. Bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen ist die Vertragsstrafe für solche kleineren Unternehmen zudem auf 1.000 Euro begrenzt.

Damit wird eines der größten Risiken klassischer Massenabmahnungen reduziert: eine weitreichende Unterlassungserklärung, bei der ein späterer kleiner Fehler sofort eine hohe Vertragsstrafe auslöst.

Missbrauch ist im Gesetz klarer beschrieben

Das Gesetz nennt mehrere Anzeichen für eine missbräuchliche Vorgehensweise. Dazu gehören beispielsweise eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe, ein unangemessen hoher Gegenstandswert, eine auffällig große Zahl gleichartiger Abmahnungen oder eine Unterlassungserklärung, die deutlich weiter reicht als der beanstandete Verstoß.

Wer unberechtigt, formal fehlerhaft oder missbräuchlich abgemahnt wird, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eigene Kosten der Rechtsverteidigung zurückverlangen.

Der fliegende Gerichtsstand wurde eingeschränkt

Früher konnte bei Internetverstößen häufig ein weit entfernter Gerichtsstand ausgewählt werden. Bei bestimmten Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten ist diese Möglichkeit heute eingeschränkt. Das soll verhindern, dass Betroffene durch die gezielte Auswahl eines entfernten Gerichts zusätzlich unter Druck gesetzt werden.

Hat die Reform die Situation wirklich verbessert?

Eine vom Bundesministerium der Justiz beauftragte Untersuchung kommt zu einer vorsichtig positiven Einschätzung. Die ausgewerteten Daten deuten auf einen leichten Rückgang missbräuchlicher Abmahnungen hin. Auch Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie Impressumspflichten verloren in der Erhebung an Bedeutung.

Die Datenbasis war allerdings begrenzt. Deshalb lässt sich nicht seriös behaupten, dass Abmahnmissbrauch vollständig verschwunden ist. Die Richtung ist trotzdem erkennbar: Gerade die klassischen, leicht zu vervielfältigenden Abmahnungen wegen formaler Onlinefehler wurden erschwert.

Kurz gesagt: Weniger Angst ist berechtigt. Weniger Sorgfalt wäre die falsche Schlussfolgerung.

Was für Praxen und Therapeuten weiterhin wichtig bleibt

Im Gesundheitsbereich liegen die größeren Risiken häufig nicht bei einem kleinen Formfehler, sondern bei den inhaltlichen Aussagen. Das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gelten weiterhin.

Unzulässig kann beispielsweise eine Werbung sein, die einer Behandlung eine Wirkung zuschreibt, die wissenschaftlich nicht ausreichend abgesichert ist, oder die den Eindruck erweckt, ein Erfolg könne sicher erwartet werden. Auch absolute Aussagen wie „garantiert wirksam“, pauschale Heilungsversprechen oder nicht belegbare Überlegenheitsbehauptungen bleiben problematisch.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs schützt außerdem nicht allgemein vor Ansprüchen aus anderen Rechtsgebieten. Urheberrechtsverletzungen durch kopierte Bilder oder Texte, Markenrechtsverletzungen, berufsrechtliche Fragen und Maßnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden folgen eigenen Regeln.

Auch ein fehlerhaftes Impressum oder eine unzureichende Datenschutzerklärung sollte deshalb nicht einfach stehen bleiben. Selbst wenn in einem konkreten Fall keine gegnerischen Abmahnkosten verlangt werden dürfen, kann der Fehler weiterhin beseitigt werden müssen.

Wie eine medizinische Homepage sicher und trotzdem verständlich bleibt

Die Lösung besteht nicht darin, medizinische Leistungen möglichst vage zu beschreiben. Patienten müssen verstehen können, was eine Praxis anbietet, wie ein Verfahren abläuft und für welche Fragestellungen es grundsätzlich in Betracht kommen kann.

In der Praxis helfen vor allem fünf Grundsätze:

  • Sachlich formulieren: Beschreiben Sie Verfahren, mögliche Ziele und Grenzen, ohne einen Erfolg zu versprechen.
  • Einzelfälle als Einzelfälle darstellen: Patientenerfahrungen oder Fallbeispiele dürfen nicht den Eindruck vermitteln, das gleiche Ergebnis sei bei jedem Patienten zu erwarten.
  • Aussagen belegen: Je konkreter eine medizinische Wirkung behauptet wird, desto wichtiger sind belastbare und passende wissenschaftliche Quellen.
  • Rechtliche Grundlagen pflegen: Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungen, Cookie-Lösung und Pflichtangaben sollten zur tatsächlichen Technik und zum Angebot der Homepage passen.
  • Fremde Inhalte nur mit Erlaubnis nutzen: Bilder, Grafiken, Texte, Logos und Schriften benötigen eine geklärte Lizenz.

Eine rechtlich vorsichtige Homepage muss also nicht schwach sein. Gute medizinische Kommunikation erklärt viel, behauptet aber nicht mehr, als sich fachlich und rechtlich tragen lässt.

Was Sie bei einer Abmahnung tun sollten

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, gilt weiterhin: nicht ignorieren, aber auch nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen. Besonders eine vorformulierte Unterlassungserklärung kann langfristige Folgen haben.

Prüfen lassen sollten Sie insbesondere:

  • Anspruchsberechtigung: Darf der Absender überhaupt Ansprüche geltend machen?
  • Form: Enthält die Abmahnung die gesetzlich geforderten Angaben?
  • Vorwurf: Liegt der behauptete Verstoß tatsächlich vor?
  • Kosten: Dürfen Aufwendungsersatz oder eine Vertragsstrafe verlangt werden?
  • Erklärung: Ist die verlangte Unterlassungserklärung zu weit gefasst?

Wegen der meist kurzen Fristen sollte die Prüfung zeitnah durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen.

Fazit

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat den gesetzlichen Schutz kleiner Unternehmen deutlich verstärkt. Formale Fehler auf einer Homepage sind für unseriöse Abmahner weniger attraktiv geworden, Abmahnungen müssen transparenter sein und Vertragsstrafen wurden in wichtigen Fällen begrenzt.

Eine Garantie gegen Abmahnungen gibt es trotzdem nicht. Gerade im Gesundheitsbereich bleiben irreführende Aussagen, unbelegte Wirkversprechen und Verstöße aus anderen Rechtsgebieten relevant.

Die richtige Reaktion ist deshalb nicht, auf eine verständliche Außendarstellung zu verzichten. Sinnvoller ist eine Homepage, die medizinische Leistungen klar erklärt, Aussagen sorgfältig einordnet und rechtliche Grundlagen von Beginn an mitdenkt.

Bei Vas Medicus berücksichtigen wir diese Besonderheiten bereits bei der Konzeption, Texterstellung und technischen Umsetzung medizinischer Websites. Wo eine verbindliche rechtliche Prüfung erforderlich ist, sollte zusätzlich eine spezialisierte Rechtsberatung einbezogen werden.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob eine konkrete Aussage, Gestaltung oder Abmahnung rechtlich zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.

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